Quartier- und Gestaltungspläne

Mehr noch als Zonenplanänderungen greifen Quartierpläne in die Rechte der Betroffenen ein, und strittige Quartierpläne können die Erschliessung über Jahre blockieren. Von grösster Bedeutung ist deshalb ein rechtzeitiger, weitsichtiger und kluger Interessenausgleich.

Die technischen und architektonischen Aspekte eines Quartier- oder Gestaltungsplans überlassen wir gerne Ingenieuren und Architekten. Letztlich sind solche Planwerke jedoch eine juristische Festlegung und haben rechtlichen Qualitätskriterien zu genügen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Planern und Juristen ist deshalb unabdingbar.



Quartierplan

  • Rechtliche Betreuung von Quartierplanverfahren
  • Formulierung von privaten Erschliessungsverträgen
  • Formulierung von Vorentscheiden / Vorentscheidsgesuchen
  • Begleitung von Vorprüfungsverfahren mit den kantonalen Amtsstellen
  • Verhandlungen mit Grundeigentümern / Baubehörden
  • Betreuung von Rechtsmittelverfahren

Gestaltungsplan

  • Beurteilung des politischen Umfelds und des Handlungsspielraums
  • Verhandlungen mit kommunalen und kantonalen Baubehörden
  • Koordination von baurechtlichen Anforderungen
  • Formulierung von Gestaltungsplanvorschriften
  • Berichte auf die Auswirkungen der Planänderung nach Art. 47 RPV
  • Betreuung von Rechtsmittelverfahren

Unterstützung bei Interessenausgleich

  • Erarbeitung von Handlungsalternativen mit den Planungsträgern
  • Verhandlungen und Interessenausgleich - eventuell Mediation - unter Nachbarn
  • Moderation von Verhandlungen unter Quartierplangenossen
  • Einigungsverhandlungen in Rechtsmittelverfahren

Rechtsmittelverfahren

  • Interessenvertretung von Gemeinwesen und Privaten in Rekursverfahren und Beschwerdeverfahren
  • Führung von Einigungsverhandlungen mit Grundeigentümern und Behörden